HGV Wettingen – ein starker Verein
Dank unserer Grösse, können wir unseren Mitgliedern ein attraktives Jahresprogramm bieten. Als Mitglied sind Sie in einem breiten Branchenmix integriert, profitieren von attraktiven Marketingmassnahmen und einem interessanten Networking.
Die Mitgliedschaft beim Handels- und Gewerbeverein Wettingen bringt nicht nur den Endkunden Vorteile, sondern auch den Mitgliedern selbst: ob Gewerbe, Handel, Industrie oder Dienstleister, die Unternehmer lernen sich im HGV kennen und schätzen.
Wir organisieren nebst öffentlichen Anlässen für die Bevölkerung viele interessante Anlässe für unsere Mitglieder. Sie dienen dem Plausch und dem Networking. Oft kann man sich gegenseitig helfen, sei es bei Personalfragen oder bei unternehmerischen Fragen.
Unser Vorstand
Stefan Biedermann

Co-Präsidium
CH Regionalmedia AG
Stadtturmstrasse 19
5400 Baden
Fritz Krähenbühl

Co-Präsidium
Willi Egloff AG
Bankstrasse 11
5432 Neuenhof
Stefan Buschauer

Ressort Mitglieder
Hächler Gruppe
Tägerhardstrasse 118
5430 Wettingen
Mario Widmer

Ressort Anlässe
WIDMER CARROSSERIE AG
Industriestrasse 15
5432 Neuenhof
056 552 30 03
widmer@widmercarrosserie.ch
Alice Gartner

Ressort Anlässe
Gartner Architektur Bauphysik AG
Landstrasse 81a
5430 Wettingen
Christian Meuser

Ressort Detailhandel
Mövenpick Wein Schweiz
Landstrasse 33
5430 Wettingen
Timothy Wagner

Ressort Projekte
Bürki Moser GmbH
Schwimmbadstrasse 41
5430 Wettingen
Manuela Surateau

Lina Larsson
Revision
Rolf Zehnder
Revision
Massimo Sacripanti
Delegierte AGV
Mario Widmer
Delegierter AGV
Flavio De Nando
Delegierter Bezirksgewerbevereine AGV
Unsere Statuten
1.1 Unter dem Namen „Handels- und Gewerbeverein“ Wettingen besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
1.2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Wettingen.
1.3 Der Verein ist Mitglied des Aargauischen Gewerbeverbandes.
3.1 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
3.1.1 Als Aktivmitglieder können juristische Personen aufgenommen werden, welche in Gewerbe, Handel, Industrie und Dienstleistungen tätig sind, sofern sie in Wettingen entweder einen Geschäftssitz oder einen Filialbetrieb haben, oder der Firmeninhaber oder der Geschäftsführer in Wettingen Wohnsitz hat, oder auf ihrem Fachbereich das Marktgebiet Wettingen aktiv bearbeiten und betreuen.
3.1.2 Als Aktivmitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, welche als Selbständigerwerbende in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen oder in einem freien Beruf tätig sind, sofern sie entweder ihren Geschäftssitz in Wettingen haben und/oder in Wettingen wohnhaft sind, oder auf ihrem Fachbereich das Marktgebiet Wettingen aktiv bearbeiten und betreuen. Aufnahmeberechtigt sind auch natürliche und juristische Personen, die ihre Geschäftstätigkeit in Wettingen wahrnehmen oder dem HGV in besonderer Art verbunden sind.
3.1.3 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein und die Förderung gewerblicher Anliegen besonders verdient gemacht haben.
3.2 Aufnahme und Ernennung
3.2.1 Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Vereinspräsidenten oder den Vorstand gerichtet werden.
3.2.2 Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmegesuch vom Vorstand abgelehnt, ist er nicht verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung bekanntzugeben. Rekursinstanz ist die Generalversammlung, welche endgültig entscheidet.
3.2.3 Die Ernennung von Freimitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
3.2.4 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
3.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.1 Jedes Mitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.
3.3.2 Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse dieses Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den durch die Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Eine weitergehende finanzielle Verpflichtung besteht nicht. Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Jahresbeiträgen befreit.
3.3.3 Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge noch zu entrichten.
3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1 Die Mitgliedschaft erlischt: durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann, durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 3.1.2, durch Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung, durch Ausschluss
3.4.2 Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, welche sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen oder die Statuten und Vereinsbeschlüsse vorsätzlich verletzen. Rekursinstanz ist die Generalversammlung, welche endgültig entscheidet.
3.4.3 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter.
3.4.4 Infolge Wegzug des Firmeninhabers oder des Unternehmens aus Wettingen kann die Mitgliedschaft erhalten bleiben.
4.1 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– Generalversammlung
– Vorstand
– Arbeitsgruppen
– Rechnungsrevisoren
4.2 Generalversammlung
4.2.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.
4.2.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragen.
4.2.3 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied des Vorstandes. Die Wahlen des Vorstandes leitet ein von der Versammlung zu ernennender Tagespräsident.
4.2.4 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung, Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, Genehmigung der Jahresrechnung und gleichzeitige Entlastung der verantwortlichen Organe, Kenntnisnahme des Revisorenberichtes, Abnahme des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge, Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Arbeitsgruppen oder von Mitgliedern an die Generalversammlung geleitet werden, Wahlen des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren und Ernennung von Ehrenmitgliedern, Revision der Statuten, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4.2.5 Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zehn Tage zum voraus durch ein Rundschreiben, welches die Traktanden enthält, an die Mitglieder zu erfolgen.
4.2.6 Schriftliche Anträge sind – vorbehältlich der Ziffern 6.1 und 6.2 – bis spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.
4.2.7 Neben ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen können auch Vereinsversammlungen abgehalten werden, die aber keine Beschlüsse fassen können.
4.3. Vorstand
4.3.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten (oder den Co-Präsidenten), dem Kassier und drei bis sieben Vorstandsmitgliedern.
4.3.2 Er wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.3.3 Der Verein wird durch den Präsidenten (oder den Co-Präsidenten) nach aussen vertreten. Der Präsident und der Vizepräsident führen je Kollektivunterschrift mit dem Kassier.
4.3.4 Mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung bestimmt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Ueber Organisation, Aufgaben und Kompetenzen kann der Vorstand ein Reglement erlassen.
4.3.5 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Leitung des Vereins, Aufstellung eines Jahresprogramms, Vorbereitung der Generalversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins (ausserhalb des Budgets) bis zum Betrag von Fr. 5’000.–, Vollzug der Vereinsbeschlüsse, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Ausführung sämtlicher Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind
4.4 Arbeitsgruppen
Zur Bewältigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand oder von der Generalversammlung Arbeitsgruppen zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt werden. Für die Tätigkeit der Arbeitsgruppen ist ein Pflichtenheft oder Reglement zu erlassen.
4.5 Rechnungsrevisoren
4.5.1 Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
4.5.2 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
4.5.3 Mindestens einer der beiden Revisoren soll zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.
4.6 Beschlussfassung und Wahlen
4.6.1 Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden – vorbehältlich der Ziffern 6.1 und 6.2 – durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
4.6.2 Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5.1 Budget
Für die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist alljährlich vom Vorstand ein Budget vorzulegen und von der Generalversammlung genehmigen zu lassen.
5.2 Rechnungsabschluss
Die Jahresrechnung wird jährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.
5.3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
6.1 Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.
6.2 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.
6.3 Liquidation
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Aargauischen Gewerbeverband zu Handen einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.
6.4 Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 28. Januar 1997 genehmigt worden und gleichzeitig in Kraft getreten. Sie ersetzen diejenigen vom 24. Januar 1995.